Probezeit
Auch bekannt als: Führerschein-Probezeit
Die Probezeit ist die zweijährige Bewährungsfrist nach Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Verstöße werden in A- und B-Verstöße eingeteilt und können Aufbauseminar, Verlängerung oder Entzug nach sich ziehen.
Die Probezeit ist in § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Sie umfasst zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis — bei BF17-Absolvent:innen ab dem 17. Geburtstag.
Verstoß-Kategorien:
- A-Verstöße (schwere Verstöße): z. B. Rotlicht, deutlich überhöhte Geschwindigkeit, Drängeln, Alkohol am Steuer.
- B-Verstöße (weniger schwere Verstöße): z. B. Kennzeichen-Pflicht, Verbandskasten, Warnweste.
Erster A-Verstoß oder zwei B-Verstöße bedeuten in der Regel:
- Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre,
- Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger:innen (ASF),
- bei Wiederholung droht Entzug der Fahrerlaubnis und MPU.
Während der Probezeit gilt zusätzlich ein Alkohol-Verbot („Null-Promille”) für unter 21-Jährige.
Quellen
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