Recht

Probezeit

Auch bekannt als: Führerschein-Probezeit

Die Probezeit ist die zweijährige Bewährungsfrist nach Ersterteilung der Fahrerlaubnis. Verstöße werden in A- und B-Verstöße eingeteilt und können Aufbauseminar, Verlängerung oder Entzug nach sich ziehen.

Die Probezeit ist in § 2a Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Sie umfasst zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis — bei BF17-Absolvent:innen ab dem 17. Geburtstag.

Verstoß-Kategorien:

  • A-Verstöße (schwere Verstöße): z. B. Rotlicht, deutlich überhöhte Geschwindigkeit, Drängeln, Alkohol am Steuer.
  • B-Verstöße (weniger schwere Verstöße): z. B. Kennzeichen-Pflicht, Verbandskasten, Warnweste.

Erster A-Verstoß oder zwei B-Verstöße bedeuten in der Regel:

  1. Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre,
  2. Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger:innen (ASF),
  3. bei Wiederholung droht Entzug der Fahrerlaubnis und MPU.

Während der Probezeit gilt zusätzlich ein Alkohol-Verbot („Null-Promille”) für unter 21-Jährige.

Quellen

Aktualisiert am

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